Die Studienstarthilfe richtet sich an Studierende, die sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikulieren und bei Studienbeginn jünger als 25 Jahre sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Studierenden im Monat vor Beginn ihres Studiums bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, den Kinderzuschlag oder Wohngeld – genaue Voraussetzungen hier abrufbar) bezogen haben. Für den Antrag auf Studienstarthilfe gilt eine gesetzliche Frist. Die Studienstarthilfe sollte daher zügig beantragt werden.