BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
- Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein.
- Sie in Vollzeit studieren.
- Sie entweder
- Deutscher oder Deutsche sind oder
- Sie Ausländer sind und zum Beispiel:
- ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind bzw. als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
- eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, inne haben oder
- sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.
Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
- Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als
- 30 Jahre (Bachelorstudium) oder
- 35 Jahre (Masterstudium)
- Ausnahmen:
- Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
- Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
- Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (und haben dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet), oder
- Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.
Wie wird BAföG berechnet?
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.
Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium regelmäßig nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen („zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei EUR 10.010. Das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die im Regelfall der Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:
- Grundbedarf:
- EUR 427,00 wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren.
- Bedarf für die Unterkunft:
- EUR 56,00, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
- EUR 325,00, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
- Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 84,00 beziehungsweise EUR 25,00.
- Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 150,00 für jedes Kind.
Wenn Sie ein Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragen; bei Studienaufenthalten in der EU sind auch kürzere Aufenthalte als sechs Monate förderungsfähig; des Weiteren können Sie auch BAföG erhalten, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren; bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
- Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt.
Der Freibetrag ist:
- EUR 2.000, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
- EUR 1.330 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- EUR 1.330 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
- Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
- Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
- eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
- In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
- Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 450,00 pro Monat beträgt.
- Ihr eigenes Vermögen, soweit es höher als EUR 8.200 ist.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der
- Werbungskosten.
- Sozialpauschale und der
- tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet
Wie lange wird BAföG gewährt?
Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie
- die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben,
- eine Behinderung haben,
- schwanger sind oder waren,
- ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben,
- in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder
- mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige gepflegt haben
Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen („Studiengangwechsel“), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn
- der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder
- der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder
- der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
- eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
Wie wird ein Praktikum gefördert?
Praktika werden nur im Rahmen einer (BAföG-förderfähigen) Ausbildung finanziell unterstützt - sogenannte Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt und die Sie absolvieren müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als 12 Wochen sind.
Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag
- Immatrikulationsbescheinigung mit dem Aufdruck „nach § 9 BAföG“ im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte.
- Gegebenenfalls Kopie des
- Personalausweises,
- Passes oder
- aktuellen Aufenthaltstitels.
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
- des Mietvertrages oder
- der Meldebescheinigung.
- Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe.
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
- Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
- Waisenrentenbescheid,
- Stipendiumsbescheid,
- Riester-Renten-Bescheinigung.
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug.
- Wenn Sie ein Auto haben:
- Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
- Kraftfahrzeugschein.
- Ab dem 5. Fachsemester: Leistungsnachweis von der Hochschule.
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
Wie ist der Verfahrensablauf?
Wenn Sie BAföG für Ihr Studium online beantragen möchten:
- Aktivieren Sie zunächst die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises. Dafür müssen Sie sich registrieren.
- Wenn Sie keine eID haben, können Sie Ihre Antragsdaten dennoch elektronisch übermitteln. Sie müssen für eine rechtsgültige Antragstellung den Antrag jedoch ausdrucken und unterschrieben per Post oder komplett als Upload an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
- Laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen: https://www.bafoeg-digital.de/page.xhtml?view=/BAFOEG/downloads.xhtml.
Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
- Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
- Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
- Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 4-6 Wochen rechnen.
Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen
- die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder
- Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden,
wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
Es gibt folgende Hinweise:
- Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
- Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.
Welche Kosten fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
In welchen Sprachen wird der Dienst angeboten?
BAföG Digital wird derzeit in deutscher Sprache angeboten. Eine englische Leistungsbeschreibung finden Sie hier.
Welche Authentifizierungsmittel sind zulässig?
Eine digitale Unterschrift kann Bund.ID (ehemals Nutzerkonto Bund), das Servicekonto Hessen und Sachsen-Anhalt erbracht werden. Das kann mittels
- eID-Funktion für deutsche Staatsbürger:innen oder
- eIDAS-Funktion für ausländische Staatsbürger:innen innerhalb der EU
des neuen Personalausweises (nPA) erfolgen.
Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler
Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
- Ihres Schulbesuchs oder
- unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
- höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Sie sind Bürger der Europäischen Union und erfüllen gewisse zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder Sie sind Ausländer und Sie beziehungsweise zumindest ein Elternteil war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
- Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
- der Elternteil müsste während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein.
- oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
- Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
- Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, z. B. aus einem Minijob.
- Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 8.200 oder nur geringfügig darüber.
- Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
- Altersgrenze: 30 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Wie wird BAföG berechnet?
Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:
- wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
- EUR 398,00, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
- EUR 247,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- EUR 448,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
- Insgesamt EUR 585,00, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- Insgesamt EUR 681,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
- EUR 250,00 innerhalb Europas oder
- EUR 500,00 außerhalb Europas.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
- Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt.
Der Freibetrag ist:
- EUR 2.000, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
- EUR 1.330 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- EUR 1.330 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
- Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
- Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
- eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
- In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
- Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 450,00 pro Monat beträgt.
- Ihr eigenes Vermögen, soweit es höher als EUR 8.200 ist.
Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der
- Werbungskosten.
- Sozialpauschale und der
- tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Wie lange wird BAföG gewährt?
Ausbildungsförderung wird für die Dauer Ihrer Ausbildung geleistet. Die Ausbildung und damit Ihre BAföG-Förderung endet mit dem Monat, in dem die Abschlussprüfung bestanden wurde bzw. – wenn eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist – mit planmäßigem Ende des Ausbildungsabschnitts. Die Ausbildung und damit Ihre BAföG-Förderung endet ebenfalls mit Ausbildungsabbruch, sofern die Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weitergeführt wird.
Wie wird ein Praktikum gefördert?
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
- Gegebenenfalls Kopie des
- Personalausweises,
- Passes oder
- aktuellen Aufenthaltstitels.
- Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
- des Mietvertrages oder
- der Meldebescheinigung.
- Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe.
- Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
- Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
- Waisenrentenbescheid,
- Stipendiumsbescheid,
- Riester-Renten-Bescheinigung.
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug.
- Wenn Sie ein Auto haben:
- Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
- Kraftfahrzeugschein.
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
Wie ist der Verfahrensablauf?
Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:
- Aktivieren Sie zunächst die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises(eID). Dafür müssen Sie sich registrieren.
- Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren beziehungsweise wo Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben.
- Wenn Sie keine eID haben, können Sie Ihre Antragsdaten dennoch elektronisch übermitteln. Sie müssen für eine rechtsgültige Antragstellung den Antrag jedoch ausdrucken und unterschrieben per Post oder komplett als Upload an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken.
Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:
- Laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen: https://www.bafoeg-digital.de/page.xhtml?view=/BAFOEG/downloads.xhtml.
Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung abholen.
- Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden.
- Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
- Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 4-6 Wochen rechnen.
Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen
- die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder
- Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden,
wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Es gibt keine feste Antragsfrist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
Es gibt folgende Hinweise:
- Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
- Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.
Welche Kosten fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
In welchen Sprachen wird der Dienst angeboten?
BAföG Digital wird derzeit in deutscher Sprache angeboten. Eine englische Leistungsbeschreibung finden Sie hier.
Welche Authentifizierungsmittel sind zulässig?
Eine digitale Unterschrift kann Bund.ID (ehemals Nutzerkonto Bund), das Servicekonto Hessen und Sachsen-Anhalt erbracht werden. Das kann mittels
- eID-Funktion für deutsche Staatsbürger:innen oder
- eIDAS-Funktion für ausländische Staatsbürger:innen innerhalb der EU
des neuen Personalausweises (nPA) erfolgen.
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