Ausbildungsförderung: Studenten BAföG
Beschreibung
BAföG
ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird
umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz
bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
• Ihres Studiums,
• unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.
Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
• Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
• Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
• Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 8.200.
• Sie studieren in Vollzeit
• Altersgrenze: 30 Jahre; im Master 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)
Wenn
Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und
zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium nur die
Hälfte des Geldes zurückzahlen. Das Darlehen ist dabei zinsfrei, Sie
müssen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen ("zinsloses Darlehen"). Mit
der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer, was im Regelfall ihrer Regelstudienzeit
entspricht. Sie müssen maximal EUR 10.010 zurückzahlen, das entspricht
77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Sofern Sie nicht
genug verdienen um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können
Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
Die
Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen
Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr
Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen.
Studierende
Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:
• Grundbedarf:
- EUR
398,00 wenn Sie eine Fachschulklasse, für deren Besuch Sie eine
abgeschlossene Berufsausbildung brauchen, ein Abendgymnasien oder ein
Kolleg besuchen oder
- EUR 427,00 wenn Sie Ihre
Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum
Beispiel an einer Universität) absolvieren.
• Bedarf für die Unterkunft:
- EUR 56,00, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
- EUR 325,00, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
• Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 84,00 bzw. EUR 25,00.
•
Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem
Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag:
EUR 150,00 für jedes Kind.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
•
Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im
vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem
Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
- EUR 1.890, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
- EUR 1.260 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- EUR 1.260 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
- Hinweis:
Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich
weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie
einen Aktualisierungsantrag stellen.
- Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder
- eine 3-jährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre berufstätig waren.
- In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.
• Ihr eigenes Einkommen, wenn Sie mehr als EUR 450,00 pro Monat selbst verdienen.
• Ihr eigenes Vermögen, wenn Sie mehr als EUR 8.200 besitzen.
Wenn sie also zum Beispiel einen Grundbedarf von EUR 649,00 haben und
• Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen,
• Ihre Eltern getrennt leben und Ihr Vater im vorletzten Jahr EUR 29.470 und EUR und Ihre Mutter 21.740 brutto verdient hat,
• Sie mit Ihrem Nebenjob EUR 400,00 im Monat verdienen und
• kein Vermögen haben,
werden
Ihnen EUR 87,11 aufgrund eines Einkommensüberschusses Ihres Vaters und
EUR 8,14 aufgrund des Einkommensüberschusses Ihrer Mutter von Ihrem
Bedarf abgezogen. Ihr 400-EUR Nebenjob hat keinen Einfluss auf Ihren
BAföG-Satz. Sie erhalten dann insgesamt EUR 554,00 BAföG.
Hinweis:
Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe
der positiven Einkünfte. Im Steuerrecht ist das das Bruttoeinkommen
abzüglich der
• Werbungskosten,
• Sozialpauschale und der
• tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Sie
können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in
Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn
Sie
• das Abschlussexamen nicht bestanden haben,
• eine Behinderung haben,
• schwanger sind oder waren,
• ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben,
•
in der studentischen Selbstverwaltung, Hochschulgremien oder -organen,
beim Studierendenwerk oder in der studentischen Selbstverwaltung tätig
sind oder waren oder
• nahe Angehörige gepflegt haben.
Wenn
Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen
("Studiengangwechsel"), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden,
wenn
• der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder
• der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder
• der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
• eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder
•
eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der
Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich
macht.
Studieren im Ausland
Wenn Sie ein
Auslandssemester oder -jahr absolvieren, können Sie Zuschläge zu den
Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung
beantragen.
Bei Studienaufenthalten im
EU-Ausland sind auch kürzere Aufenthalte förderungsfähig und bei
Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein
Kaufkraftausgleich gewährt. Wenn Sie also zum Beispiel an einer
Universität in Deutschland studieren, nicht bei Ihren Eltern wohnen,
aber über sie versichert sind, und kein eigenes Kind haben, beträgt Ihr
Bedarf EUR 752,00 (Grundbedarf von EUR 427,00 plus EUR 325,00 Bedarf für
die Unterkunft).
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit
BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren,
während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG
förderfähig ist.
Gefördert werden nur
Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der
Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium
oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika,
die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie
mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der
EU-Mitgliedstaaten werden unabhängig von einer Mindestaufenthaltsdauer
gefördert.
Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.