Update: Vorausleistungsantrag in weiteren Ländern verfügbar
Antragstellende können in mehreren Ländern den Antrag auf Vorausleistung – das sogenannte Formblatt 08 – digital stellen.
Mit dem Antrag auf Vorausleistung – das sogenannte Formblatt 08 – prüft das BAföG-Amt, ob Sie Vorausleistungen bekommen, wenn ein oder beide Elternteile ihrer finanziellen Unterstützung nicht nachkommen oder die Auskunft über ihre Einnahmen verweigern.
Das Feature ist in folgenden Ländern verfügbar:
Land |
Verfügbar seit |
Hessen |
03.02.2022 |
Bayern |
15.02.2022 |
Berlin |
15.02.2022 |
Brandenburg |
15.02.2022 |
Bremen |
15.02.2022 |
Hamburg |
15.02.2022 |
Niedersachsen |
15.02.2022 |
Saarland |
15.02.2022 |
Sachsen-Anhalt |
15.02.2022 |
Schleswig-Holstein |
15.02.2022 |
Thüringen |
15.02.2022 |
Nordrhein-Westfalen |
11.05.2022 |
Sachsen |
20.07.2022 |
Was sollten Sie beachten?
- Wir empfehlen Ihnen vor Antragstellung, Kontakt mit Ihrem zuständigen BAföG-Amt aufzunehmen. In einem Beratungsgespräch sollte geklärt werden, ob Sie Vorausleistungen beantragen oder einen Aktualisierungsantrag zum elterlichen Einkommen (Formblatt 7) stellen sollten.
- Der Antrag auf Vorausleistung dient nicht dazu, reguläre Abschlags-/Vorschusszahlungen zum BAföG Anspruch zu beantragen.
- Der Antrag kann - für Ihren aktuellen Bescheid - nur wirksam bis zum Ablauf des aktuell gültigen Bewilligungszeitraumes gestellt werden (also z.B. noch bis Ende März 2022 für den Bewilligungszeitraum April 2021 bis März 2022).
Was sind die Voraussetzungen?
Wenn Ihre Eltern oder ein Elternteil
- die Mitarbeit verweigert oder keine Auskunft über ihr Einkommen geben oder
- keinen oder zu wenig Unterhalt leisten und deshalb Ihre Ausbildung gefährdet ist oder
- den Unterhaltsanspruch bereits für erloschen halten,
sollten Sie den Antrag auf Vorausleistung stellen.
Was bewirkt der Antrag auf Vorausleistung / wie werde ich dann gefördert?
Mit dem erfolgreich gestellten Antrag auf Vorausleistung werden Ihnen als Antragstellenden vorläufig die fehlenden Mittel voraus geleistet. Die Höhe entspricht den bisher angerechneten Einkommensbeträgen der Eltern oder des Elternteiles und kann als Teilbetrag ausgezahlt werden (gem. §51 Abs. 2 BAföG).
Im Rahmen der Vorausleistung durch das Amt, gehen Ihre Ansprüche gegenüber den Eltern in Höhe der geleisteten Zahlungen auf das Amt für Ausbildungsförderung über (vgl. §37 BAföG).
- Es besteht ein Unterhaltsanspruch?
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft in eigener Zuständigkeit, ob und in welcher Höhe geleistete Beträge von Ihren Eltern zurückgefordert werden. Dieser Fall tritt ein, wenn das Amt feststellt, dass
- ein Unterhaltsanspruch weiterhin besteht und
- die Leistungsfähigkeit der Eltern oder des Elternteiles zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise gegeben ist.
Die Ansprüche werden ggf. auch gerichtlich verfolgt, wenn dies erforderlich wird.
- Es besteht kein Unterhaltsanspruch?
Haben Sie keinen Unterhaltsanspruch (mehr) oder zumindest nicht in der Höhe des Anrechnungsbetrages, sind die Eltern nicht verpflichtet, Sie zu finanzieren. Sie werden dazu durch das Amt informiert. Die vorausgeleisteten Beträge werden nicht mehr von Ihren Eltern zurückgefordert, sondern sind Bestandteil Ihrer regulären Förderung.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Der Antrag kann sich auf beide Eltern oder ein Elternteil beziehen. Sind Ihre Eltern nicht miteinander verheiratet oder dauernd getrennt lebend, ist für jedes Elternteil ein gesonderter Antrag auszufüllen.
Wählen Sie in diesem Fall ein konkretes Elternteil aus und füllen Sie den Antrag aus.
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